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Berufsunfähigkeitsversicherung Berufswechsel » Meldepflicht

Grundsätzlich muss in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein Berufswechsel bzw. Wechsel des Arbeitsplatzes dem Versicherer nicht gemeldet werden ist daher unproblematisch.

Dennoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, weshalb nur derjenige auf der sicheren Seite ist, der beim Berufswechsel den Inhalt des BU-Vertrags noch einmal sorgfältig liest. In den Versicherungsbedingungen werden die Anzeige- und Meldepflichten genannt.

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Berufsunfähigkeitsversicherung BerufswechselAutor: Philipp Gaspar – Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen
Stand: aktualisiert am 17. Mai 2022 Lesezeit: 3 Min



Berufsunfähigkeitsversicherung Berufswechsel: Meldepflicht ja oder nein?

Alle in einer Berufs­unfähig­keitsversicherung abgesicherten Berufsgruppen werden in mehrere Risikogruppen aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Beruf eines Antragstellers einer Risikogruppe zugeordnet wird. Abhängig vom Risiko, berufsunfähig zu werden, werden die Beitragszahlungen bemessen. So besteht in einem kaufmännischen Beruf ein vergleichsweise geringes Risiko, berufsunfähig zu werden, während Bauarbeiter, Altenpfleger oder Berufssoldaten mit einem wesentlich höheren Risiko behaftet sind.

Auch wenn sich bei einem Berufswechsel das berufliche Risiko verändert und eine Berufs­unfähig­keit wahrscheinlicher wird, ist im Normalfall keine Anpassung der Versicherungsbeiträge erforderlich. Denn für die Einstufung in eine Risikogruppe kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Anderes gilt bei einem Karrieresprung. Dann kann eine freiwillige Anpassung der Versicherungsbeiträge sinnvoll sein, für deren Berechnung das Einkommen als Richtschnur dient.

Ob der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, seinen Berufswechsel gegenüber dem BU-Versicherer zu melden und ob das insbesondere dann notwendig ist, wenn der Versicherungsnehmer in eine Berufsgruppe wechselt, die mit einem höheren körperlichen oder gesundheitlichen Risiko verbunden ist, ist abhängig von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers sowie von einzelvertraglichen Regelungen. Wer noch keinen BU-Vertrag abgeschlossen hat, sollte sich für einen BU-Versicherer entscheiden, bei dem es im Falle eines Berufswechsels keine Meldepflicht gibt. Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem BU-Versicherer und hält sich der Versicherungsnehmer nicht daran, kann er bei einem Berufswechsel den Versicherungsschutz in der BU-Versicherung verlieren.


Es kommt auf die Bedingungen und auf die Umstände an

Wie sehr es auf Details ankommt, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund vom 14. April 2010 – Az.: 2 O 501/07. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen einen BU-Versicherer, der sich weigerte, die BU-Rente auszuzahlen. Der Versicherungsnehmer hatte seinen Beruf gewechselt und seine bisherige kaufmännische Tätigkeit gegen einen Beruf ausgetauscht, in dem er körperlich arbeiten musste.

Bereits am ersten Arbeitstag verunglückte der Versicherungsnehmer auf dem Weg zu einem Kunden. Seinen neuen Beruf konnte er nicht mehr ausüben, weshalb er Anspruch auf Auszahlung der BU-Rente gegenüber der Versicherung geltend machte. Der BU-Vertrag war auf der Grundlage einer kaufmännischen Tätigkeit geschlossen worden. Auch nach seinem Unfall wäre der Versicherungsnehmer noch in der Lage gewesen, einer kaufmännischen Tätigkeit nachzugehen. Aus diesem Grund entschied das Gericht zugunsten der BU-Versicherung, die aufgrund dieses Sachverhalts nicht zur Zahlung einer BU-Rente verpflichtet war.

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