Abstrakte Verweisung » Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

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Berufs­unfähig­keitsversicherung (BU) » Abstrakte Verweisung

Was versteht man unter der abstrakten Verweisung in der Berufs­unfähig­keitsversicherung? Grundsätzlich ist damit eine Klausel in Bedingungen der Berufs­unfähig­keitsversicherung gemeint, welche besagt das Sie der Versicherer im Leistungsfall auf eine andere berufliche Tätigkeit verweisen kann und darf, obwohl Sie in Ihrem aktuellen Beruf als berufsunfähig gelten.

Die abstrakte Verweisung ist in den Versicherungsbedingungen nicht immer ohne weiteres zu erkennen. Stattdessen sind es bestimmte Formulierungen, die auf sie hinweisen. Enthalten die Versicherungsbedingungen zum Beispiel die Formulierung, dass der Versicherungsnehmer mit Eintritt des Versicherungsfalls „eine andere Tätigkeit“ ausübt, die er „aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten“ ausüben kann, dann ist das ein Hinweis auf eine abstrakte Verweisung.

Eindeutiger sind Formulierungen, bei denen der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausüben soll, die der aufgrund „seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben“ kann und „die seiner bisherigen Lebensstellung“ entspricht.

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Berufsunfähigkeitsversicherung abstrakte VerweisungAutor: Philipp Gaspar – Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen
Stand: aktualisiert am 29. März 2023 Lesezeit: ca. 4 Min


BU-Versicherung » Was die abstrakte Verweisung konkret bedeutet

Abstrakte Verweisung einfach erklärt _BerufsunfähigkeitsversicherungDie abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherer die Leistung aus der Berufs­unfähig­keitsversicherung ablehnen kann. Er kann den Versicherungsnehmer, der mit Eintritt der Berufs­unfähig­keit nicht mehr in seinem aktuellen Beruf arbeiten kann, darauf verweisen, eine neue Tätigkeit aufzunehmen, die seiner bisherigen Lebensstellung, Ausbildung und Erfahrung entspricht.

Abstrakt ist die Verweisung deshalb, weil der Versicherungsnehmer auf eine neue Tätigkeit verwiesen wird, die er ausüben könnte, die er aber nicht ausübt. Auch ist es unerheblich, ob die Situation auf dem Arbeitsmarkt die Aufnahme eines anderen Berufs überhaupt zulässt oder nicht. Das Risiko, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und einen erfolgreichen Jobwechsel zu meistern, obliegt allein dem Versicherungsnehmer.

Beispiel: Ein Herzchirurg welcher durch einen Fahrradunfall eine komplizierte Trümmerfraktur beider Handgelenke erlitt, kann fortan nicht mehr operativ tätig sein. Laut Gutachter ist er zu 100% berufsunfähig. Dennoch erhält er auf Grund der Klausel der „abstrakten Verweisung“ von der Versicherung keine Leistung, denn durch sein Medizinstudium und die Fähigkeit und Wissen als Arzt kann er auf jede andere erdenkliche ärztliche Tätigkeit (z.B. als medizinischer Gutachter oder Berater in der Pharmaindustrie) verwiesen werden, die er theoretisch noch ausüben könnte.

Von der abstrakten Verweisung zu unterscheiden ist die konkrete Verweisung. Danach kann ein Versicherungsnehmer, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, nur unter der Voraussetzung verwiesen werden, wenn er tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit freiwillig und auch konkret ausübt.


Wichtig: kundenfreundliche Definition bei der konkreten Verweisung!

Bei der sog. konkreten Verweisung kann der Versicherer die Zahlung einer BU-Rente von Beginn an verweigern oder eine bereits anerkannte BU-Rente im Rahmen einer Nachprüfung nachträglich einstellen. Dies geht aber nur, wenn Sie konkret einer anderen Tätigkeit nachgehen, die auch wie bei der abstrakten Verweisung Ihren Kenntnissen, Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung hinsichtlich der Vergütung und sozialer Wertschätzung wie Sie vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war entspricht.

Eine kundenfreundliche Definition der konkreten Verweisung liegt z.B. vor, wenn der BU-Versicherer diese wie folgt formuliert:

“ Bei der konkreten Verweisung und bei der Umorganisation ist es nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen (bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern) 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt.

Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein.“


Auf eine abstrakte Verweisung sollte verzichtet werden

Hat sich der BU-Versicherer in den Vertragsbedingungen das Recht einer abstrakten Verweisung gesichert, hat das für Sie als Versicherungsnehmer bei Eintritt der Berufs­unfähig­keit konkrete Folgen. Der Versicherer kann Sie mit Eintritt des Versicherungsfalls auf eine andere berufliche Tätigkeit als die bisherige verweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie als Versicherungsnehmer diese Tätigkeit gar nicht ausüben oder wenn es sie überhaupt nicht gibt.

Die abstrakte Verweisung bietet hinreichend Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Nicht nur vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, Verträge mit einer abstrakten Verweisungsklausel zu meiden.

Stattdessen sollten Sie die Anbieter und Tairfe ver­gleichen und sich für eine Berufs­unfähig­keitsversicherung entscheiden, welche auf diese unliebsame Klausel verzichtet. Ohnehin ist die abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähig­keitsversicherung bei aktuellen Tarifen und Anbietern nur selten zu finden. Anderes gilt für ältere Verträge, bei denen sie regelmäßig zum Standard gehört.

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