Angemessenheitsprüfung » Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

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Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) » Die Angemessenheitsprüfung

Eine Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsrente wird im Rahmen der Antragstellung vom BU-Versicherer durchgeführt. Geprüft wird, ob die vom Versicherungsnehmer beantragte Rente der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen steht.

Aufgabe einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist, finanzielle Einbußen aufzufangen und auszugleichen, die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit und den vollständigen und teilweisen Verlust der Arbeitskraft entstehen. Verhindert werden soll, dass der Versicherungsnehmer mit Eintritt der Berufsunfähigkeit durch die Rentenzahlung ein höheres Einkommen erzielt als während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

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Berufsunfähigkeitsversicherung AngemessenheitsprüfungAutor: Philipp Gaspar – Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen
Stand: 02.Januar.2023 Lesezeit: 3 Min


Was bei einer Angemessenheitsprüfung berücksichtigt wird

Als angemessen gilt in der Regel eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie nicht mehr als 60 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt. Diese Rechengröße gilt für den gesamten Berufsunfähigkeitsschutz unter Einbeziehung aller vorhandenen Policen. In die Angemessenheitsprüfung einbezogen werden auch bereits bestehende Verträge. Das gilt für weitere Verträge im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sowie für die Absicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk und für eine betriebliche Altersvorsorge.

Insoweit werden in die Angemessenheitsprüfung folgende Aspekte mit einbezogen: Die maximale Höhe der zu versichernden BU-Rente, die sich am Einkommen orientiert, die maximale Berufsunfähigkeitsrente für spezielle Personengruppen sowie die in die Anrechnung mit einbezogenen Ansprüche aus bereits vorhandenen Policen, die der Absicherung der Arbeitskraft dienen. Anwartschaften aus Versorgungswerken rechnen die BU-Versicherer meist bis zu 50 Prozent auf die Gesamtversorgung an. Anderes gilt für bereits vorhandene Berufsunfähigkeitsrenten, die abhängig vom Versicherer bis zu 100 Prozent angerechnet werden können. Das gilt auch für Erwerbsunfähigkeitsrenten, die in die Angemessenheitsprüfung mit einbezogen werden und abhängig vom jeweiligen Versicherer zwischen 50 und 100 Prozent liegen. Üblicherweise nicht bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


Sonderregelungen für bestimmte Personen

Von der 60 Prozent-Regelung ausgenommen sind bestimmte Berufsgruppen und Arbeitnehmer, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Sonderregelungen gibt es auch für Studenten, für Hausfrauen, Teilzeitkräfte, ungelernte Arbeiter, für Selbstständige mit und ohne Berufsausbildung sowie für Existenzgründer mit und ohne akademische Ausbildung. Sie verfügen meist über ein geringes Einkommen, weshalb für den jeweiligen Personenkreis Höchstgrenzen für die monatliche BU-Rente festgelegt werden. Bei Studenten beträgt sie beispielsweise 1.000 Euro, während sie für Existenzgründer bei maximal 1.500 Euro liegt. Trotz dieser Obergrenzen wird auch hier seitens des Versicherers eine Angemessenheitsprüfung aufgrund der entsprechenden Nachweise vorgenommen. Als Nachweise geeignet sind Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie alle anderen Belege, die das Einkommen belegen.

Unterschiede gibt es bei den Anbietern einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn das Bruttojahreseinkommen während der Vertragslaufzeit sinkt. Ein guter Versicherer legt die bei Vertragsschluss festgestellte finanzielle Angemessenheit zugrunde. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Anspruch hat auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Versicherungsleistung. Das gilt auch dann, wenn das Bruttojahreseinkommen während der Vertragslaufzeit gesunken ist und die ursprüngliche Angemessenheit nicht mehr gegeben ist.

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