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Berufs­unfähig­keitsversicherung (BU) » Meldefrist in der BU

Um Leistungen aus der Berufs­unfähig­keitsversicherung zu erhalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Eintritt der Berufs­unfähig­keit unter Umständen innerhalb einer bestimmten Frist dem Versicherer zu melden. Diese Meldefrist kann abhängig vom Versicherer unterschiedlich ausfallen.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stellt den Versicherungsanbietern Musterbedingungen zur Verfügung, an denen sich Versicherer orientieren können. In § 1 Abs. 3 ist über die Meldefrist zu lesen, dass der Anspruch auf Rentenzahlung aus der BU-Versicherung und auf Beitragsbefreiung mit Ablauf des Monats entsteht, in dem die Berufs­unfähig­keit eingetreten ist.

Leistungsstarke BU-Versicherer weichen hier sehr stark von den (GDV) Musterbindingungen ab sehen keine Meldfrist in ihren Versicherungsbedingungen vor und leisten auch rückwirkend.

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Warum eine fristgerechte Meldung im Falle einer BU wichtig ist

Es sind vor allem ältere BU-Verträge, in denen eine Meldefrist von nur einem Monat oder 3 Monate vorgesehen ist. Für Versicherungsnehmer ist es wichtig, diese Vorgaben zu kennen, sodass die in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers genannte Frist auch tatsächlich eingehalten wird.

Wird der Eintritt der Berufs­unfähig­keit dem Versicherer nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilt, dann kann das Konsequenzen haben. Der Anspruch auf Auszahlung der Berufs­unfähig­keitsrente entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung erfolgt ist. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auch erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der BU-Versicherung erhält.

Dazu ein Beispiel: Wird bei dem Versicherungsnehmer eine andauernde Berufs­unfähig­keit am 15. März ärztlich festgestellt und meldet er diese dem Versicherer erst am 2. August, dann erhält er die Rentenzahlung auch erst ab dem 1. August. Wird die Berufs­unfähig­keit am 15. März ärztlich festgestellt und meldet der Versicherungsnehmer diese am 2. Mai, dann erhält er die Leistungen aus der Berufs­unfähig­keitsversicherung bereits ab dem 1. April. Grund ist, dass er die im Versicherungsvertrag vorgesehene dreimonatige Frist eingehalten hat.

Warum dieser Zusatz im BU-Versicherungsvertrag so wichtig ist

Sofern der Versicherungsnehmer die verspätete Mitteilung an den Versicherer über den Eintritt der Berufs­unfähig­keit nicht zu verschulden hat, kommt es entscheidend auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen an.

Warum, das verdeutlicht das nachfolgende Beispiel: Erleidet ein Versicherungsnehmer einen schweren Unfall und muss er aufgrund seiner schweren Verletzungen in ein künstliches Koma versetzt werden, hat er keine Möglichkeit, die Berufs­unfähig­keitsversicherung über den Eintritt der Berufs­unfähig­keit zu informieren. So kann es passieren, dass der Versicherungsnehmer die Meldefrist unverschuldet verstreichen lässt. Erst nach Monaten des Krankenhausaufenthalts beantragt er die Feststellung der Berufs­unfähig­keit bei seinem Versicherer.

Jetzt kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsvertrag den Zusatz enthält, dass bei einem Versäumen der Meldefrist die Rentenzahlungen aus der BU-Versicherung für mindestens 36 Monate auch rückwirkend erfolgen. Fehlt z.B. dieser Zusatz im Versicherungsvertrag, ist der Versicherer bei Versäumen der Meldefrist nicht mehr zur rückwirkenden Leistung verpflichtet. Im besten Fall verzichtet der Versicherer komplett auf eine Meldepflicht und erbringt eine Leistung rückwirkend von Beginn an.

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