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Berufs­unfähig­keitsversicherung (BU) » Rückwirkende Leistung

Tritt der Leistungsfall in der Berufs­unfähig­keitsversicherung ein, ist der Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, die BU-Rente an den Versicherungsnehmer auszuzahlen. Ob eine rückwirkende Zahlung der Berufs­unfähig­keitsrente vorgenommen wird, ist abhängig von den vereinbarten Vertragsdetails.

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass er berufsunfähig ist. Nicht immer ist es möglich festzustellen, ob die Mindestdauer für den Bezug der Berufs­unfähig­keitsrente tatsächlich vorliegt, die regelmäßig auf sechs Monate festgelegt ist. Außerdem gibt es Situationen, in denen es der Versicherungsnehmer versäumt, den BU-Versicherer zeitnah zu informieren, weil er es nicht kann oder weil ihm die Dringlichkeit nicht bewusst ist.

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Das gilt zum Beispiel für Verschleißerscheinungen, bei denen eine Berufs­unfähig­keit voraussichtlich erst nach einiger Zeit eintreten wird. Wird der Versicherungsnehmer infolge eines Unfalls berufsunfähig, ist er möglicherweise aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes zunächst nicht in der Lage, den BU-Versicherer zu informieren. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in ein Koma fällt oder in ein künstliches Koma versetzt wird.

Dann kommt es auf die Versicherungsbedingungen an, wie der BU-Versicherer auf eine verspätete Meldung reagiert und ob er für diesen Fall eine rückwirkende Zahlung der Berufs­unfähig­keitsrente vorsieht. Grundsätzlich ist der BU-Versicherer nicht dazu verpflichtet, rückwirkend Leistungen zu erbringen, wenn die im Vertrag vorgegebene Meldefrist überschritten wird. Dieser Punkt ist ein wichtiger Aspekt, über den sich Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss einer BU-Versicherung hinreichend durch einen Vergleich der BU-Versicherer informieren sollten.

Rückwirkende Zahlung bei nicht eindeutigem Krankheitsverlauf

Darüber hinaus gibt es Krankheitsbilder, bei denen der behandelnde Arzt keine oder keine eindeutige Aussage darüber treffen kann, ob sie in eine Berufs­unfähig­keit münden oder nicht. Das gilt für schleichende oder schwere Erkrankungen, bei denen es unmöglich ist, die Dauer zu konkretisieren. Um einen Antrag auf Auszahlung der Berufs­unfähig­keitsrente stellen zu können, muss der behandelnde Arzt einen entsprechenden schriftlichen Nachweis ausfertigen, aus dem hervorgeht, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Erkrankung nicht mehr in der Lage sein wird, seine aktuelle berufliche Tätigkeit für mindestens sechs Monate oder länger auszuüben. Aufgrund dieser fehlenden, für die Antragstellung der BU-Rente entscheidenden Voraussetzung erhält der Versicherungsnehmer keine Berufs­unfähig­keitsrente.

Wird die Berufs­unfähig­keit erst zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei festgestellt, kommt es auf die Vertragsbedingungen an. Die Formulierungen in den Versicherungsbedingungen entscheiden darüber, ab welchem Zeitpunkt die Berufs­unfähig­keit anerkannt wird und ob gegebenenfalls rückwirkende Zahlungen vorgesehen sind. Das gilt übrigens auch für die Beitragsbefreiung, die erst im Zeitpunkt der Feststellung der Berufs­unfähig­keit wirksam wird. Nur wenn der Vertrag über die Berufs­unfähig­keitsversicherung eine rückwirkende Anerkennung der Berufs­unfähig­keit vorsieht, zahlt der Versicherer rückwirkend ab dem Zeitpunkt die BU-Rente aus, an dem die Berufs­unfähig­keit erstmalig eingetreten ist.

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