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BU-Versicherung » Die Besteuerung der BU-Rente im Leistungsfall

Der deutsche Staat langt in Sachen Steuern kräftig zu, und so werden Sie sich fragen, ob Ihre BU-Rente im Leistungsfall besteuert wird oder nicht. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Das bedeutet, dass die Besteuerung davon abhängig ist, ob eine Rente aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, aus einer betrieblichen BU-Versicherung oder aus einer BU-Zusatzversicherung besteuert wird. Worin sich die drei Varianten in Bezug auf die Steuerlast unterscheiden – informieren Sie sich hier.

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Berufsunfähigkeitsversicherung Besteuerung BU-RenteAutor: Philipp Gaspar – Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen
Stand:30.Juli.2021 Lesezeit: 3 Min


Berufsunfähigkeitsversicherung Besteuerung aus einer selbstständigen BU-Versicherung

Grundsätzlich ist die private Berufsunfähigkeitsrente steuerpflichtig, da dieses Geld als Einkommen angesehen wird. Allerdings wird die Steuer nicht auf die komplette BU-Rente erhoben. Versteuert wird lediglich der sogenannte Ertragsanteil, der gesetzlich festgelegt ist. Der Eintritt und die Dauer der Berufsunfähigkeit werden von einem Arzt festgestellt. Daraus ergibt sich, wie lange Sie voraussichtlich auf Leistungen aus der BU-Versicherung angewiesen sind. Das ist deshalb wichtig, weil sich daraus der Ertragsanteil ergibt, den Sie von Anbeginn versteuern müssen. Es gilt der Grundsatz, dass je länger Sie voraussichtlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen, umso höher fällt auch der Ertragsanteil aus.

Werden Sie beispielsweise im Alter von 45 Jahren berufsunfähig und hat Ihre BU-Versicherung eine Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr, erhalten Sie aller Voraussicht nach 20 Jahre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei einer Auszahlungsphase von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil 20 Prozent mit der Folge, dass Sie 20 Prozent Ihrer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von Anbeginn versteuern müssen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich der Ertragsanteil an der restlichen Vertragsdauer der BU-Versicherung orientiert. Das bedeutet, dass Sie auch bei einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit diese mit dem gleichen Ertragsanteil wie eine dauerhafte BU-Rente versteuern müssen.

Die Realität sieht jedoch anders aus, und das liegt an dem sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, den Sie verdienen dürfen, ohne dass Sie Steuern zahlen müssen. Er ist in § 32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) gesetzlich normiert. Im Jahr 2021 beträgt er für Ledige 9.744 Euro und steigt im Jahr 2022 auf 9.984 Euro an. Wer in Lohnsteuerklasse III ist, erhält den doppelten Grundfreibetrag, während der in Steuerklasse V veranlagte Ehepartner leer ausgeht. Beträgt Ihre monatliche Berufsunfähigkeitsrente 1.800 Euro, müssen Sie bei einem Eigenanteil von 20 Prozent 360 Euro versteuern. Umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich eine Summe von 12 x 360 Euro = 4.320 Euro. Sie sehen, dass dieser Betrag deutlich unter dem Grundfreibetrag liegt, sodass auf für Ihre Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsrente keine Steuern anfallen.

Die Besteuerung der Rente aus einer betrieblichen BU-Versicherung

Die zweite Variante ist die Besteuerung der Rente aus einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Werden Sie berufsunfähig und erhalten eine Berufsunfähigkeitsrente, müssen Sie diese als Einkünfte in voller Höhe versteuern. Wie viel das tatsächlich ist, hängt von der Gesamtsumme Ihrer Einkünfte ab und davon, ob und in welcher Höhe Sie den Grundfreibetrag übersteigen.

Berufsunfähigkeitsversicherung Besteuerung aus einer BU-Zusatzversicherung

Vielleicht haben Sie auch eine BU-Zusatzversicherung abgeschlossen, zum Beispiel eine BU-Versicherung im Rahmen einer Rürup-Rente? Im Falle der Berufsunfähigkeit erhalten Sie eine Rente, die Sie als Einkünfte versteuern müssen. Die Besteuerung orientiert sich an der Rürup-Rente, die prozentual versteuert wird. Im Unterschied zur selbstständigen BU-Versicherung steigt der zu versteuernde Betrag bei der Rürup-Rente jährlich um 2 Prozent. Während die Steuerlast im Jahr 2005 lediglich 50 Prozent betrug, ist sie im Jahr 2020 auf 80 Prozent angestiegen. Ab dem Jahr 2040 werden die gesamten Einkünfte aus der Rürup-Rente einschließlich der BU-Zusatzversicherung besteuert. Für den tatsächlichen Steuersatz sind das Jahr und der entsprechende Prozentsatz maßgeblich, ab dem Sie die BU-Rente beziehen. Das bedeutet, dass wenn Sie seit 2020 eine BU-Rente erhalten, dass diese in diesem Jahr und in allen weiteren Jahren mit 80 Prozent besteuert wird.

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