Prognosezeitraum » Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

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Berufsunfähigkeitsversicherung Prognosezeitraum I einfach erklärt

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Prognosezeitraum ein Kriterium, mit dem sich Versicherungsnehmer regelmäßig erst mit Eintritt der Berufs­unfähig­keit befassen. Tatsächlich kommt ihm eine elementare Bedeutung zu, wenn es um die Zahlung der Berufs­unfähig­keitsrente geht.

Deshalb sollten Versicherungsnehmer den Prognosezeitraum bereits vor Vertragsschluss unter die Lupe nehmen und in die Entscheidung für eine Berufs­unfähig­keitsversicherung mit einbeziehen.

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Berufsunfähigkeitsversicherung PrognosezeitraumAutor: Philipp Gaspar – Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen
Stand: aktualisiert am 17. Mai 2022 Lesezeit: 3 Min



Berufsunfähigkeitsversicherung Warum gibt es einen Prognosezeitraum?

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn er aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls, durch Invalidität, Pflegebedürftigkeit oder durch Kräfteverfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr auszuüben. In der Praxis ist es jedoch schwierig, direkt nach einem Unfall oder im Falle einer Erkrankung zu bestimmen, wie lange dieser Zustand andauert beziehungsweise den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Das ist der Grund, warum es einen Prognosezeitraum gibt.

Diese Klausel macht es möglich, dass Versicherungsnehmer bereits dann Leistungen aus der BU-Versicherung beziehen, wenn die Berufs­unfähig­keit noch nicht endgültig beurteilt werden kann. Stattdessen reicht es aus, dass die Erkrankung, Verletzung, Invalidität oder der Kräfteverfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine endgültige Berufs­unfähig­keit nach sich ziehen. Dafür gibt der behandelnde Arzt an, wie lange der Versicherungsnehmer wahrscheinlich außerstande sein wird, seinem aktuell ausgeübten Beruf nachzugehen.


Prognosezeitraum: Die Ursache bedingt nicht allein die BU-Rente

Insoweit hat der Prognosezeitraum eine enorme Bedeutung für die Auszahlung einer Berufs­unfähig­keitsrente. Abhängig von dem in den Versicherungsbedingungen genannten Prognosezeitraum und wenn sich die behandelnden Ärzte nicht auf einen einheitlichen Prognosezeitraum einigen können, kann es passieren, dass der Versicherungsnehmer zunächst einmal keine Leistungen aus der Berufs­unfähig­keitsversicherung erhält.

Das bedeutet, dass nicht nur die Krankheit, der Kräfteverfall und die Körperverletzung allein entscheidend sind für die Bewilligung der Berufs­unfähig­keitsrente, sondern auch der ärztlich festgestellte Prognosezeitraum sowie die Konditionen im Versicherungsvertrag. Es ist das zeitliche Element, das mitentscheidet und das voraussetzt, dass in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung auch der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist – eine Prognose, über die der behandelnde Arzt zu entscheiden hat.


Auf welche Formulierung es im Versicherungsvertrag ankommt

Um diese Situation für den Versicherungsnehmer zu vermeiden, sind die meisten BU-Versicherer dazu übergegangen, den Prognosezeitraum zu verkürzen. Stand in den älteren Versicherungsbedingungen häufig der auslegungsbedürftige Begriff „dauerhaft“, ist diese Formulierung durch „voraussichtlich sechs Monate“ ersetzt worden. Das bedeutet, dass der Prognosezeitraum in den Versicherungsbedingungen nicht nur konkretisiert, sondern auch zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert wurde.

Nennt der behandelnde Arzt in seinem Befund eine Prognose von mindestens sechs Monaten, gilt der Versicherungsnehmer als berufsunfähig von Beginn an, sodass er die vertraglich festgelegte Berufs­unfähig­keitsrente ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung der BU-Rente erhält.

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