Grundlage
Was ist eine Infektionsklausel?
Eine Infektionsklausel regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitsversicherung leisten kann, wenn von dir eine Infektionsgefahr ausgeht und du deshalb deine ärztliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben darfst.
§31 IfSG erlaubt vollständige und teilweise Tätigkeitsverbote. Ein Tätigkeitsverbot muss daher nicht bedeuten, dass überhaupt keine ärztliche Tätigkeit mehr möglich ist.
Einordnung
Brauchen Ärzte eine Infektionsklausel wirklich?
Ich würde das weder pauschal mit Ja noch mit Nein beantworten.
Eine Infektionsklausel kann für Ärzte eine wichtige zusätzliche Regelung im BU-Vertrag sein. Entscheidend ist aber, was die Klausel konkret regelt und wie das zu deiner tatsächlichen ärztlichen Tätigkeit passt.
Auch ohne spezielle Infektionsklausel kann ein Tätigkeitsverbot im Rahmen der allgemeinen BU-Bedingungen relevant sein. Umgekehrt macht eine vorhandene Infektionsklausel einen Tarif nicht automatisch zu einer guten Ärzte-BU.
Welche zusätzliche vertragliche Regelung schafft die Klausel – und unter welchen Voraussetzungen greift sie?
Prüfmodell
Die sechs entscheidenden Unterschiede
Nachweis
Je nach Bedingungswerk kommen Behörde, Hygieneplan oder eine medizinische Beurteilung als Nachweisweg infrage.
Teilverbot
Ist ein teilweises Tätigkeitsverbot erfasst und mit welcher Folge?
50 %
Viele Klauseln arbeiten mit einer 50-%-Schwelle. Für die allgemeine BU-Prüfung kann eine reine Zeitanteilsrechnung trotzdem zu kurz greifen.
Besondere oder prägende Tätigkeit
Einige Tarife berücksichtigen prägende Teiltätigkeiten, andere enthalten besondere Regelungen zur Patientenbehandlung. Diese Konstruktionen sind nicht gleichzusetzen.
Dauer
Regelmäßig sechs Monate; Prognose und rückblickender Nachweis unterscheiden.
Weiterarbeit
Relevant ist auch, was der Arzt nach dem Tätigkeitsverbot tatsächlich arbeitet.
Hypothetischer Praxisfall
40 Prozent der Tätigkeit fallen weg – kann das trotzdem relevant sein?
Hypothetisches Beispiel – daraus ergibt sich keine automatische Leistungspflicht.
Wegen einer Infektionsgefahr darf der Arzt nicht mehr operieren; übrige Tätigkeiten sind grundsätzlich möglich.
- Quantität40 % fallen weg.
- QualitätWelche Bedeutung haben Operationen für genau dieses Berufsbild?
- Beruflicher GesamtvorgangDer Zeitanteil allein kann zu kurz greifen, wenn die nicht mehr mögliche Tätigkeit untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist. BGH, Urteil vom 19.07.2017 – IV ZR 535/15
- Verbleibendes ArbeitsergebnisWas bleibt vom bisherigen konkreten Beruf übrig, wenn die operative Tätigkeit entfällt?
- Konkrete AVB50 %, Patientenbehandlungsregel oder prägende Teiltätigkeit?
- Tatsächliche WeiterarbeitWelche Tätigkeit wird danach wirklich ausgeübt?
Quantität → Qualität → beruflicher Gesamtvorgang → verbleibendes Berufsbild → konkrete AVB → tatsächliche Weiterarbeit
Stand September 2026
10 BU-Bedingungen im Vergleich
| Versicherer / Bedingungswerk | Teilverbot | Nachweisweg | Besondere Konstruktion | Weiterarbeit? |
|---|---|---|---|---|
| Allianz E356 · 06/2025 | ja | Gesundheitsbehörde nach §31 IfSG | teilweise BU bei Teilverbot | ja |
| Alte Leipziger · 01/2026 | ja | Rechtsvorschrift/Behörde; für bestimmte Ärzte alternative medizinische Beurteilung | vollständiges Verbot der Patientenbehandlung als Sonderregel | Gesamtbedingungen prüfen |
| Baloise · 01/2026 | ja | Behörde oder medizinische Beurteilung | 50 % oder prägende Teiltätigkeit | ja |
| Canada Life · 04/2025 | behördliches Verbot | Gesundheitsbehörde nach §31 IfSG | mindestens 50 % | ja |
| HDI EGO Top · 01/2026 | ja | Einzelanordnung oder Hygieneplan | Patientenbehandlungs-Sonderregel | ja |
| LV 1871 Golden BU · 04/2026 | ja | Gesetz, Behörde oder Hygieneplan | 50 % oder prägende Teiltätigkeit unter 50 % | ja |
| NÜRNBERGER Komfort-Schutz GN331072 · 07/2026 | ja | gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung | mindestens 50 % | ja, konkrete Verweisung |
| SIGNAL IDUNA SI WorkLife · 01/2026 | ja | Gesetz, Behörde oder erforderlicher Hygieneplan | mindestens 50 % | ja |
| Swiss Life KlinikRente.BU · 01/2025 | ja | Behörde oder Infektion + Hygieneplan | mindestens 50 % | ja |
| VOLKSWOHL BUND SBU · 01/2026 | ja | zuständige Behörde nach IfSG | mindestens 50 % | Verweisung/Nachprüfung relevant |
Die Übersicht ist kein Ranking und ersetzt keine vollständige Vertrags- oder Leistungsprüfung.
Allianz E356 06/2025
Knüpft an ein Tätigkeitsverbot der zuständigen Gesundheitsbehörde nach §31 IfSG an. Das Tätigkeitsverbot muss voraussichtlich sechs Monate bestehen beziehungsweise die Berufsausübung bereits sechs Monate verhindert haben. Eine tatsächlich ausgeübte, der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit kann relevant sein.
Besonderheit: Betrifft das Tätigkeitsverbot nur einen Teil der bisherigen Berufstätigkeit, liegt nach dem geprüften Bedingungswortlaut teilweise Berufsunfähigkeit vor.
Einordnung: Die Regelung zum Teilverbot unterscheidet sich von Klauseln, die den besonderen Infektionstatbestand an eine feste 50-%-Schwelle knüpfen.
Alte Leipziger 01/2026
Grundsätzlich: Infektionsgefahr, Tätigkeitsverbot aufgrund IfSG oder anderer Rechtsvorschrift, mindestens sechs Monate, Nachweis und grundsätzlich mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Sonderregel: Für Human-/Zahnmediziner, Studierende der Human-/Zahnmedizin sowie bestimmte medizinische Berufe mit Patientenkontakt genügt ein vollständiges Verbot der Behandlung, Versorgung oder Betreuung von Patienten.
Für Human-/Zahnmediziner und entsprechende Studierende kann anstelle des behördlichen Nachweises die Infektionsgefahr anhand objektiver Kriterien und des aktuellen medizinischen Wissens beurteilt werden; im Zweifel kann ein Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin hinzugezogen werden.
Einordnung: Die besondere Regelung zur Patientenbehandlung ist von Klauseln zu prägenden Teiltätigkeiten zu unterscheiden.
Baloise 01/2026
Behördliches vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot. Grundsätzlich mindestens 50 %.
Für die ausdrücklich genannten medizinischen Berufe Alternative: prägende Teiltätigkeit. Prägend bedeutet nach den geprüften AVB: für die Gesamttätigkeit unverzichtbar, sodass die berufliche Tätigkeit ohne sie nicht mehr sinnvoll wäre.
Mindestens sechs Monate. Fehlt ein behördliches Tätigkeitsverbot, kann die Infektionsgefahr anhand objektiver Kriterien und des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden; mögliches Gutachten Hygiene/Umweltmedizin.
Einordnung: qualitative Bedeutung einer Teiltätigkeit ist ausdrücklich Bestandteil der Klausel.
Canada Life 04/2025
Tätigkeitsverbot der zuständigen Gesundheitsbehörde aus medizinischen Gründen nach §31 IfSG. Voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % außerstande, den Beruf auszuüben. Zusätzlich darf keine andere Tätigkeit ausgeübt werden, die der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Einordnung: Behördenbezug + 50 % + tatsächliche Weiterarbeit.
HDI EGO Top 01/2026
Vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot; grundsätzlich mindestens 50 %. Für Human-/Zahnmediziner und weitere genannte medizinische Berufe Sonderregel bei vollständigem Verbot der Patientenbehandlung/-versorgung/-betreuung.
Nachweisweg: behördliche Einzelanordnung oder Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers.
Einordnung: Patientenbehandlungs-Sonderregel plus Hygieneplan.
LV 1871 Golden BU 04/2026
Mögliche Grundlagen: gesetzliche Vorschriften, zuständige Behörde oder Hygieneplan eines anerkannten Hygienikers.
Grundsätzlich mindestens 50 %. Ausdrücklich: Betrifft das Tätigkeitsverbot eine prägende Teiltätigkeit, kann der besondere Infektionstatbestand auch bei weniger als 50 % vorliegen.
Weiterarbeit/Leistungsende ist detailliert geregelt.
Einordnung: quantitative Schwelle plus qualitative Alternative für prägende Tätigkeit.
NÜRNBERGER Komfort-Schutz GN331072 07/2026 · GN331072_202607
Infektionsgefahr + auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung; vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot; mindestens sechs Monate; mindestens 50 %.
Eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit kann relevant sein, wenn sie aufgrund Ausbildung/Fähigkeiten ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Abstrakte Verweisung ausgeschlossen.
Einordnung: Neben der 50-%-Schwelle kann eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit relevant werden; eine abstrakte Verweisung ist nach dem geprüften Bedingungswerk ausgeschlossen.
SIGNAL IDUNA SI WorkLife 01/2026
Verfügung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder eines nach IfSG erforderlichen Hygieneplans. Teilweises oder vollständiges Tätigkeitsverbot. Mindestens sechs Monate und mindestens 50 %; tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit kann relevant sein.
Einordnung: Gesetz, Behörde und Hygieneplan ausdrücklich nebeneinander.
Swiss Life KlinikRente.BU 01/2025
Zwei Wege:
- zuständige Behörde: teilweises/vollständiges Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG; sechs Monate; mindestens 50 %.
- ärztlich festgestellte Infektion + Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers; mindestens 50 %; mindestens sechs Monate.
Eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit, die hinsichtlich Ausbildung/Erfahrung und Lebensstellung entspricht, kann relevant sein.
Einordnung: zwei klar getrennte Nachweiswege.
VOLKSWOHL BUND SBU 01/2026 · BED.SBU.0126
Teilweises oder vollständiges Tätigkeitsverbot der zuständigen Behörde nach IfSG. Aufgrund des Verbots mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % außerstande, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.
Verweisung und Nachprüfung mitlesen; relevant ist insbesondere, ob das Tätigkeitsverbot fortbesteht und ob eine berufliche Tätigkeit aufgenommen wurde.
Einordnung: Neben dem behördlichen Tätigkeitsverbot und der 50-%-Schwelle sind auch die Verweisungs- und Nachprüfungsregelungen zu berücksichtigen.
Drei Vertragskonstruktionen
Behördenbescheid, Hygieneplan oder medizinische Beurteilung?
Behördenweg
Die zuständige Behörde untersagt die Tätigkeit ganz oder teilweise. Beispiele: Canada Life, VOLKSWOHL BUND.
Hygieneplan
Der Hygieneplan dokumentiert, welche Tätigkeiten wegen der Infektionsgefahr möglich oder nicht möglich sind. Beispiele: HDI, Swiss Life; auch SIGNAL IDUNA und LV 1871 enthalten entsprechende Konstruktionen.
Medizinische Beurteilung
Bei Alte Leipziger und Baloise kann unter den jeweiligen Voraussetzungen auch eine medizinische Beurteilung der Infektionsgefahr relevant sein.
Keine dieser Konstruktionen ist isoliert eine Qualitätsstufe. Entscheidend sind die weiteren Voraussetzungen der Klausel.
Berufsbild im Leistungsfall
Weiterarbeiten trotz Tätigkeitsverbot
Eine weitere berufliche Tätigkeit kann grundsätzlich möglich sein. Ob und wie sich diese Tätigkeit auf einen BU-Leistungsanspruch auswirkt, hängt vom konkreten Vertrag und dem tatsächlichen Berufsbild ab.
- Was war die bisherige konkrete Tätigkeit?
- Welche Aufgaben fallen weg?
- Was wird jetzt tatsächlich gearbeitet?
- Was sagen Infektionsklausel und Verweisungsregel?
Abstrakte Verweisung meint eine andere Tätigkeit, auf die der Versicherer unter den vertraglichen Voraussetzungen verweisen könnte, obwohl sie tatsächlich nicht ausgeübt wird. Konkrete Verweisung betrifft eine andere Tätigkeit, die tatsächlich ausgeübt wird. Ob sie einem BU-Leistungsanspruch entgegensteht, richtet sich nach den Voraussetzungen des jeweiligen Vertrags.
Nachprüfung
Wann kann die Leistung wieder enden?
Auch wenn der Versicherer wegen der Infektionsregelung leistet, muss die Leistung nicht automatisch bis zum Vertragsende weiterlaufen. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für die Leistung weiterhin erfüllt sind.
- Aufhebung des Tätigkeitsverbots
- veränderter Hygieneplan
- wieder mögliche Berufsausübung
- tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit
Beispiele: Baloise – besonderer Infektionstatbestand endet bei Aufhebung des Tätigkeitsverbots. HDI – bei Hygieneplan kann ein aktueller Hygieneplan relevant werden. LV 1871 – tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit kann unter tariflichen Voraussetzungen relevant werden. NÜRNBERGER – Nachprüfung, ob die Anordnung fortbesteht.
Leistungsauslöser → Nachweis → Leistungsbeginn → Nachprüfung → Leistungsende
Zwei Anspruchssysteme
§ 56 IfSG: Gibt es nicht ohnehin eine staatliche Entschädigung?
§56 IfSG und private BU sind unterschiedliche Anspruchssysteme.
Liegen die Voraussetzungen des § 56 IfSG vor, bemisst sich die Entschädigung grundsätzlich nach dem Verdienstausfall: In den ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab Beginn der siebten Woche beträgt sie 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat. Für Selbständige gelten besondere Berechnungsregeln. Ruht der Betrieb oder die Praxis während einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG, können auf Antrag weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang ersetzt werden. Das Gesetz enthält außerdem eigene Anrechnungs- und Übergangsregelungen.
§ 56 IfSG
- gesetzlicher Anspruch
- gesetzliche Voraussetzungen
- knüpft an Verdienstausfall an
- gesetzliche Berechnung
- gesetzliche Anrechnungs-/Übergangsregeln
- gesetzlich definierte Situationen
Private BU mit Infektionsregelung
- vertraglicher Anspruch
- konkrete AVB
- Leistung nach BU-Vertrag
- vereinbarte BU-Rente
- tarifliche Leistungs-/Nachprüfungsregeln
- BU-Schutz insgesamt nicht auf Infektionsgefahren beschränkt
§ 56 IfSG und eine private BU sind getrennte Anspruchssysteme. Ob und in welchem Umfang Leistungen nebeneinander bestehen, angerechnet werden oder Ansprüche übergehen, richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.

Philipp Gaspar
Meine Einordnung
Wenn ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Arzt prüfe, interessiert mich bei der Infektionsklausel nicht zuerst der Haken im Vergleich. Ich schaue mir an, was ein Tätigkeitsverbot für den konkreten ärztlichen Beruf bedeuten würde und welchen Nachweis der Vertrag verlangt.
Wie relevant eine Infektionsklausel im konkreten Fall ist, hängt auch vom tatsächlichen ärztlichen Tätigkeitsbild ab. Für einen operativ tätigen Arzt kann ein Tätigkeitsverbot andere Auswirkungen haben als für jemanden, der überwiegend diagnostisch, wissenschaftlich oder administrativ arbeitet.
Auslöser → Nachweis → Tätigkeitsumfang → besondere/prägende Tätigkeit → Dauer → Weiterarbeit → Leistungsende
Erst danach ordne ich die Klausel in den gesamten BU-Vertrag ein. Denn auch eine weit formulierte Infektionsklausel macht einen Tarif nicht automatisch zu einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte.
FAQ
Häufige Fragen zur Infektionsklausel
Was ist eine Infektionsklausel?
Eine Infektionsklausel regelt, unter welchen vertraglichen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitsversicherung leisten kann, wenn von der versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht und die ärztliche Tätigkeit deshalb ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden darf.
Brauchen Ärzte unbedingt eine Infektionsklausel?
Nicht pauschal. Entscheidend sind die Formulierung, die konkrete ärztliche Tätigkeit und die übrigen BU-Bedingungen.
Muss immer das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen?
Nein. Je nach Bedingungswerk können neben einer behördlichen Anordnung auch andere vertraglich vorgesehene Nachweiswege relevant sein, zum Beispiel ein Hygieneplan oder unter bestimmten Voraussetzungen eine medizinische Beurteilung.
Kann ein Hygieneplan ausreichen?
Bei einzelnen Bedingungswerken ja, jeweils nur unter den dort geregelten Voraussetzungen.
Was passiert, wenn weniger als 50 Prozent meiner Tätigkeit betroffen sind?
Ob weniger als 50 Prozent ausreichen können, hängt von der allgemeinen BU-Prüfung und der konkreten Infektionsregelung ab. Entscheidend kann neben dem zeitlichen Anteil auch sein, welche qualitative Bedeutung die betroffene Tätigkeit für das konkrete Berufsbild hat.
Was ist eine prägende Teiltätigkeit?
Eine prägende Teiltätigkeit kann für das konkrete Berufsbild qualitativ unverzichtbar sein. Maßgeblich ist stets die Definition im jeweiligen Vertrag.
Kann ich BU-Rente bekommen und trotzdem als Arzt arbeiten?
Eine weitere berufliche Tätigkeit kann grundsätzlich möglich sein. Ob und wie sie sich auf einen BU-Leistungsanspruch auswirkt, hängt vom konkreten Vertrag und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab.
Was ist der Unterschied zwischen §56 IfSG und der privaten BU?
§ 56 IfSG und eine private BU sind getrennte Anspruchssysteme. § 56 IfSG richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; die private BU nach dem vereinbarten Vertrag. Ob und in welchem Umfang Leistungen nebeneinander bestehen, angerechnet werden oder Ansprüche übergehen, richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.