Erste Wochen
Arbeitgeber: Entgeltfortzahlung
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Zuletzt fachlich geprüft:
Wenn du als Apotheker für einige Tage krankgeschrieben bist, ist die finanzielle Situation meist noch überschaubar. Schwieriger wird es, wenn aus Tagen mehrere Wochen oder Monate werden.
Dann tauchen schnell mehrere Begriffe gleichzeitig auf: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Krankentagegeld, Arbeitsunfähigkeit, AU-Leistung, Berufsunfähigkeitsversicherung und möglicherweise auch das Apothekerversorgungswerk.
Was davon wann greift, lässt sich nicht mit einer einzigen Frist beantworten.
Kurz erklärt
Bist du als Apotheker angestellt, erhältst du bei Arbeitsunfähigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Danach kann bei gesetzlich Krankenversicherten Krankengeld oder bei entsprechender privater Absicherung Krankentagegeld relevant werden.
Eine längere Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch Berufsunfähigkeit. Eine zusätzliche AU-Leistung aus einer BU-Versicherung, die reguläre private BU-Rente und eine Leistung des Apothekerversorgungswerks haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie lange du krank bist. Entscheidend ist, welche Voraussetzungen du für die jeweilige Leistung erfüllst.
Zeitliche Orientierung
Arbeitgeber: Entgeltfortzahlung
GKV / private Absicherung: Krankengeld / Krankentagegeld
BU-Vertrag: mögliche AU-Leistung
BU-Vertrag: mögliche BU-Leistung
Versorgungswerk: eigenständige Prüfung nach Satzung
Wichtig: Die Darstellung zeigt das Grundprinzip. Ob und wann eine Leistung besteht, hängt unter anderem von Versicherungsstatus, Vertrag und Satzung ab.
Eine längere Erkrankung solltest du nicht als feste Abfolge verschiedener Versicherungen betrachten.
Mehrere Absicherungssysteme können relevant werden und teilweise zeitlich nebeneinander bestehen.
Bist du als Apotheker angestellt und arbeitsunfähig, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber.
Diese ist grundsätzlich auf bis zu sechs Wochen begrenzt.
Bei einem neuen Arbeitsverhältnis gibt es eine wichtige Besonderheit: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Für selbstständige Apothekeninhaber gibt es diese klassische Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber nicht. Deshalb muss hier die Absicherung des krankheitsbedingten Verdienstausfalls anders betrachtet werden.
Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern kann nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld relevant werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Zusätzlich wird das Einkommen nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Gerade bei einem höheren Einkommen kann deshalb eine spürbare Differenz zwischen dem bisherigen Einkommen und dem Krankengeld entstehen.
Vom Krankengeld können außerdem Sozialversicherungsbeiträge abgehen. Die verkürzte Aussage „Du bekommst 70 Prozent deines Gehalts“ ist deshalb nicht präzise genug.
Wegen derselben Krankheit kann Krankengeld grundsätzlich längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezogen werden.
Wichtig: Die vorherige Entgeltfortzahlung darf nicht einfach als zusätzliche sechs Wochen auf diese 78 Wochen aufgeschlagen werden.
Krankengeld und Krankentagegeld werden häufig verwechselt. Sie gehören aber zu unterschiedlichen Absicherungssystemen.
Krankengeld ist eine gesetzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall. Höhe, Leistungsbeginn und Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.
Welche Absicherung für dich relevant ist, hängt deshalb wesentlich von deiner beruflichen und krankenversicherungsrechtlichen Situation ab.
Die typische Grundstruktur lautet:
Arbeitsunfähigkeit → Entgeltfortzahlung → gegebenenfalls Krankengeld
Das bedeutet nicht, dass jeder Krankheitsfall automatisch exakt diesem Ablauf folgt. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall.
Bei privat krankenversicherten Angestellten muss geprüft werden, welcher Krankentagegeldschutz vereinbart wurde und ab welchem Zeitpunkt er greift.
Wichtig ist insbesondere, dass der vereinbarte Leistungsbeginn sinnvoll zum Ende der Entgeltfortzahlung passt.
Bei hauptberuflich Selbstständigen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch derselbe Krankengeldanspruch wie bei Arbeitnehmern.
Je nach Gestaltung kann beispielsweise ein gesetzlicher Krankengeldanspruch gewählt oder ein entsprechender Wahltarif vereinbart worden sein.
Als selbstständiger Apotheker solltest du deshalb nicht davon ausgehen, dass nach sechs Wochen automatisch eine bestimmte Leistung beginnt.
Hier ist der konkret vereinbarte Krankentagegeldtarif besonders wichtig.
Während bei Angestellten zunächst die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers einen Teil des Risikos abdeckt, kann bei Selbstständigen ein krankheitsbedingter Verdienstausfall deutlich früher wirtschaftlich relevant werden.
Entscheidend sind unter anderem die vereinbarte Karenzzeit und die Höhe des versicherten Krankentagegeldes.
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind nicht dasselbe.
Arbeitsunfähigkeit beschreibt vereinfacht, dass du deine berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt aktuell nicht ausüben kannst.
Bei der privaten Berufsunfähigkeit wird dagegen geprüft, wie sich deine gesundheitliche Einschränkung auf deinen zuletzt ausgeübten Beruf auswirkt und ob die Voraussetzungen deines BU-Vertrags erfüllt sind.
Eine lange Krankschreibung führt deshalb nicht automatisch zu einer BU-Leistung.
Eine Arbeitsunfähigkeit kann wenige Tage dauern. Sie kann sich aber auch über viele Monate erstrecken.
Allein ihre Dauer macht daraus noch keine Berufsunfähigkeit.
Der gesetzliche Ausgangspunkt nach § 172 VVG ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.
Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag.
Deshalb ist auch die häufig verwendete Kurzformel „50 Prozent für sechs Monate“ mit Vorsicht zu behandeln.
Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der du nach sechs Monaten Krankheit automatisch zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig bist, gibt es so nicht.
Konkrete Leistungsschwellen, Prognosezeiträume und weitere Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Nein.
Eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu Berufsunfähigkeit.
§ 172 VVG enthält keine allgemeine Regel, nach der nach sechs Monaten Krankheit automatisch eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegt.
Entscheidend ist, wie sich deine gesundheitliche Situation konkret auf deinen Beruf auswirkt und welche Voraussetzungen dein BU-Vertrag festlegt.
Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine zusätzliche Leistung bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit.
Häufig wird dafür verkürzt der Begriff AU-Klausel verwendet.
Je nach Vertrag kann dadurch eine Leistung möglich sein, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden muss.
Das lässt sich nicht für alle Tarife mit einer festen Monatszahl beantworten.
Je nach Vertrag muss die Arbeitsunfähigkeit bereits über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben oder voraussichtlich entsprechend lange andauern.
Auch die erforderlichen Nachweise können sich unterscheiden.
Auch die maximale Leistungsdauer ist tarifabhängig.
Eine pauschale Aussage wie „Die AU-Klausel zahlt immer nach sechs Monaten für X Monate“ wäre deshalb nicht seriös.
Nein.
Eine zusätzliche Leistung aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit und eine reguläre BU-Leistung können unterschiedliche Voraussetzungen haben und unabhängig voneinander geprüft werden.
Eine bewilligte AU-Leistung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Versicherer auch eine Berufsunfähigkeit anerkannt hat.
Darauf gibt es keine seriöse pauschale Ja-oder-Nein-Antwort.
Die verschiedenen Leistungen haben unterschiedliche Leistungsauslöser.
Krankengeld richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Krankentagegeld richtet sich nach dem privaten Krankentagegeldvertrag.
Eine AU-Leistung richtet sich nach der entsprechenden Regelung des BU-Vertrags.
Die reguläre BU-Rente setzt wiederum Berufsunfähigkeit gemäß den vereinbarten Bedingungen voraus.
Eine zeitliche Überschneidung kann möglich sein.
Wird während einer längeren Arbeitsunfähigkeit später Berufsunfähigkeit festgestellt, kann dies jedoch Auswirkungen auf den Krankentagegeldanspruch haben.
Ob und wann das Krankentagegeld endet, richtet sich nach den konkreten Krankentagegeldbedingungen.
Deshalb sollten Krankentagegeld- und BU-Vertrag bei einem möglichen Übergang von längerer Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit gemeinsam geprüft werden.
Auch Krankentagegeld und eine zusätzliche AU-Leistung aus einer BU können gleichzeitig relevant werden.
Eine pauschale Zusage, dass beide Leistungen über einen bestimmten Zeitraum vollständig nebeneinander gezahlt werden, wäre trotzdem falsch.
Entscheidend sind die jeweiligen Vertragsbedingungen und die konkrete Situation.
Dafür gibt es keine deutschlandweit einheitliche Frist.
Die Voraussetzungen richten sich nach der Satzung des zuständigen Apothekerversorgungswerks.
Je nach Versorgungswerk können unter anderem die vollständige Berufsunfähigkeit, die Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit, der Zeitpunkt der Antragstellung oder weitere Voraussetzungen entscheidend sein.
Eine längere Krankschreibung allein löst deshalb nicht automatisch eine Leistung des Versorgungswerks aus.
Bei der Bayerischen Apothekerversorgung ist für das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit vollständige Berufsunfähigkeit erforderlich.
Dabei wird nicht lediglich geprüft, ob du deine bisherige konkrete Tätigkeit noch ausüben kannst.
Entscheidend kann vielmehr sein, ob noch eine Tätigkeit innerhalb des Berufsbildes ausgeübt werden kann, mit der mehr als nur unwesentliches Einkommen erzielt werden kann.
Auch eine zeitlich reduzierte Tätigkeit kann dabei relevant sein.
Außerdem muss die berufliche Tätigkeit im Sinne der Satzung eingestellt sein.
Bei angestellten Mitgliedern gilt die Tätigkeit beispielsweise nicht als eingestellt, solange Arbeitsentgelt bezogen wird. Dazu zählt auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei selbstständigen Mitgliedern gelten wiederum eigene Voraussetzungen, unter anderem im Zusammenhang mit der weiteren Führung einer Apotheke unter eigener Verantwortung.
Die Regelungen der Apothekerversorgungswerke sind nicht deutschlandweit identisch.
Nordrhein, Westfalen-Lippe, Hessen, Bayern und weitere Versorgungswerke haben jeweils eigene Satzungen.
Deshalb gibt es keine seriöse allgemeine Aussage:
„Das Apothekerversorgungswerk zahlt nach X Monaten Krankheit.“
Entscheidend ist die jeweils aktuelle Satzung des für dich zuständigen Versorgungswerks.
Auch während des Krankengeldbezugs kann das Versorgungswerk relevant bleiben.
Beispielsweise gelten bei der Bayerischen Apothekerversorgung für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und Krankengeld beziehen, besondere Regeln zur Beitragszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Krankenkasse auf Antrag einen Anteil der Beiträge übernehmen.
Die konkrete Behandlung hängt jedoch vom zuständigen Versorgungswerk und deiner persönlichen Situation ab.
Deshalb sollte bei längerer Arbeitsunfähigkeit nicht nur geprüft werden, welche Einkommensersatzleistung gezahlt wird, sondern auch, wie während dieser Zeit die Beiträge zum eigenen Versorgungswerk behandelt werden.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung und ein Apothekerversorgungswerk können dieselbe gesundheitliche Situation nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilen.
Bei der privaten BU ist grundsätzlich dein zuletzt ausgeübter Beruf der Ausgangspunkt.
Es geht darum, was du vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich beruflich gemacht hast und wie sich deine gesundheitliche Situation darauf auswirkt.
Die konkreten Leistungsvoraussetzungen stehen in deinem Versicherungsvertrag.
Beim Versorgungswerk gelten die Voraussetzungen der jeweiligen Satzung.
Wie das Beispiel Bayern zeigt, kann die Prüfung stärker auf das Berufsbild des Apothekers und noch mögliche berufsspezifische Tätigkeiten ausgerichtet sein.
Deshalb kann grundsätzlich die Situation entstehen, dass ein Apotheker die Voraussetzungen seiner privaten BU erfüllt, ohne gleichzeitig Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsleistung seines Versorgungswerks zu haben.
Ein Leistungsanspruch bei einem System bedeutet deshalb nicht automatisch einen Leistungsanspruch beim anderen.
Versicherungsvertrag
jeweilige Satzung
grundsätzlich zuletzt ausgeübter Beruf
abhängig vom jeweiligen Versorgungswerk
gemäß Vertrag
gemäß Satzung
grundsätzlich nein; zusätzliche AU-Leistung kann vereinbart sein
nicht automatisch
abhängig von der konkreten Leistungs-/Vertragssituation
kann satzungsabhängig Voraussetzung sein
nein, tarifabhängig
nein, satzungsabhängig
Praxisbeispiel
Nehmen wir bewusst ein vereinfachtes Beispiel ohne konkrete Erkrankung, konkrete Beträge oder einen bestimmten Versicherer.
Eine angestellte Apothekerin wird arbeitsunfähig.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhält sie zunächst Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber.
Ist sie gesetzlich krankenversichert und sind die Voraussetzungen erfüllt, kann Krankengeld relevant werden.
Bei entsprechender privater Absicherung kann je nach Versicherungsstatus und Vertrag Krankentagegeld eine Rolle spielen.
Enthält ihre Berufsunfähigkeitsversicherung eine zusätzliche AU-Regelung und erfüllt sie deren Voraussetzungen, kann eine AU-Leistung infrage kommen.
Das bedeutet noch nicht automatisch, dass sie berufsunfähig ist.
Jetzt wird geprüft, wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auswirkt und ob die Voraussetzungen ihres BU-Vertrags erfüllt sind.
Sind diese erfüllt, kann ein Anspruch auf die private BU-Leistung bestehen.
Das Versorgungswerk prüft separat nach seiner eigenen Satzung.
Ob dort ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nicht automatisch danach, ob Krankengeld, eine AU-Leistung oder eine private BU gezahlt wird.
Genau deshalb gibt es bei längerer Krankheit nicht den einen Zeitpunkt, an dem automatisch „die nächste Versicherung“ übernimmt.
Wenn du als Apotheker mehrere Wochen oder Monate ausfällst, würde ich die verschiedenen Absicherungen zunächst sauber nebeneinanderlegen:
Erst daraus ergibt sich ein realistisches Bild davon, welche Leistung wann infrage kommen kann und wo möglicherweise eine finanzielle Lücke entsteht.
Philipp Gaspar
In meiner Beratung erlebe ich häufig, dass Krankengeld, Krankentagegeld, AU-Leistung, private BU und Versorgungswerk gedanklich in einen Topf geworfen werden.
Das ist verständlich. Schließlich geht es bei allen Themen am Ende um dieselbe Frage:
Woher kommt mein Einkommen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann?
Fachlich sind es aber unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Leistungsauslösern.
Deshalb schaue ich nicht nur darauf, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden ist. Entscheidend ist für mich, wie die einzelnen Absicherungen zusammenspielen und ob zwischen ihnen eine finanzielle Lücke entstehen kann.
Wenn du grundsätzlich wissen möchtest, worauf es bei der privaten Absicherung speziell für Apotheker ankommt, findest du meine ausführliche Einordnung unter Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker.
Nein, nicht automatisch.
Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern kann nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei privat Krankenversicherten oder Selbstständigen muss die Absicherung des Verdienstausfalls gesondert betrachtet werden.
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Zusätzlich wird das Einkommen nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Vom Krankengeld können außerdem Sozialversicherungsbeiträge abgehen.
Deshalb lässt sich aus der Aussage „70 Prozent vom Brutto“ allein noch nicht ableiten, welcher Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
Krankengeld ist eine gesetzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall. Beim Krankentagegeld richten sich Höhe, Leistungsbeginn und Voraussetzungen nach dem jeweiligen Vertrag.
Die beiden Begriffe beschreiben deshalb nicht dieselbe Leistung.
Nein.
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind unterschiedliche Sachverhalte. Eine sechsmonatige Krankschreibung führt nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ob Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt von den konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf den Beruf und den Voraussetzungen des jeweiligen BU-Vertrags ab.
Das kann bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit zusätzlicher AU-Leistung möglich sein.
Je nach Tarif kann eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit eine Leistung auslösen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden muss.
Welche Dauer erforderlich ist, welche Nachweise verlangt werden und wie lange die AU-Leistung gezahlt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
Eine zeitliche Überschneidung kann möglich sein.
Wird während einer längeren Arbeitsunfähigkeit später Berufsunfähigkeit festgestellt, kann dies jedoch Auswirkungen auf den Krankentagegeldanspruch haben.
Entscheidend sind die konkreten Bedingungen der Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei einem möglichen Übergang von längerer Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit sollten deshalb beide Verträge gemeinsam geprüft werden.
Nicht automatisch.
Eine längere Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Berufsunfähigkeit nach der Satzung eines Versorgungswerks.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, richtet sich nach dem zuständigen Apothekerversorgungswerk und dessen aktueller Satzung. Deshalb gibt es keine allgemeingültige Frist, nach der jedes Apothekerversorgungswerk bei längerer Krankheit leistet.
Ja, das kann grundsätzlich vorkommen.
Private Berufsunfähigkeitsversicherung und Apothekerversorgungswerk können dieselbe gesundheitliche Situation nach unterschiedlichen Voraussetzungen beurteilen.
Bei der privaten BU sind die Versicherungsbedingungen maßgeblich, beim Versorgungswerk gilt die jeweilige Satzung. Ein Leistungsanspruch bei einem System bedeutet deshalb nicht automatisch einen Leistungsanspruch beim anderen.
Die fachlichen Aussagen dieses Artikels beruhen insbesondere auf folgenden Primärquellen und Rechtsgrundlagen:
Für Aussagen zu Apothekerversorgungswerken wurden insbesondere die jeweils verfügbaren Satzungen und offiziellen Informationen folgender Versorgungswerke herangezogen:
Wichtig: Die Regelungen der Apothekerversorgungswerke sind nicht deutschlandweit identisch. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung des jeweils zuständigen Versorgungswerks.
Zuletzt fachlich geprüft: August 2026
Wenn du das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker grundsätzlich einordnen möchtest, findest du auf der zentralen Apotheker-Seite meine ausführliche Einordnung zu Versorgungswerk, Gesundheitsfragen, Vertragsgestaltung und privater BU.
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