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Ratgeber für Apotheker

Als Apotheker länger krank: Krankengeld, Krankentagegeld, AU und BU – wer zahlt wann?

Zuletzt fachlich geprüft:

Wenn du als Apotheker für einige Tage krankgeschrieben bist, ist die finanzielle Situation meist noch überschaubar. Schwieriger wird es, wenn aus Tagen mehrere Wochen oder Monate werden.

Dann tauchen schnell mehrere Begriffe gleichzeitig auf: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Krankentagegeld, Arbeitsunfähigkeit, AU-Leistung, Berufsunfähigkeitsversicherung und möglicherweise auch das Apothekerversorgungswerk.

Was davon wann greift, lässt sich nicht mit einer einzigen Frist beantworten.

Philipp Gaspar, BU-Experte für Heilberufe

Philipp GasparBU-Experte für Heilberufe

Kurz erklärt

Die kurze Antwort

Bist du als Apotheker angestellt, erhältst du bei Arbeitsunfähigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Danach kann bei gesetzlich Krankenversicherten Krankengeld oder bei entsprechender privater Absicherung Krankentagegeld relevant werden.

Eine längere Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch Berufsunfähigkeit. Eine zusätzliche AU-Leistung aus einer BU-Versicherung, die reguläre private BU-Rente und eine Leistung des Apothekerversorgungswerks haben jeweils eigene Voraussetzungen.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie lange du krank bist. Entscheidend ist, welche Voraussetzungen du für die jeweilige Leistung erfüllst.

Zeitliche Orientierung

Als Apotheker länger krank: Wer kann wann zahlen?

ArbeitgeberEntgeltfortzahlung
GKV / private AbsicherungKrankengeld / Krankentagegeld
BU-Vertragmögliche AU-Leistungmögliche BU-Leistung
Versorgungswerkeigenständige Prüfung nach Satzung

Erste Wochen

Arbeitgeber: Entgeltfortzahlung

Nach Ende der Entgeltfortzahlung

GKV / private Absicherung: Krankengeld / Krankentagegeld

Längere Arbeitsunfähigkeit

BU-Vertrag: mögliche AU-Leistung

Mögliche Berufsunfähigkeit

BU-Vertrag: mögliche BU-Leistung
Versorgungswerk: eigenständige Prüfung nach Satzung

Wichtig: Die Darstellung zeigt das Grundprinzip. Ob und wann eine Leistung besteht, hängt unter anderem von Versicherungsstatus, Vertrag und Satzung ab.

Als Apotheker länger krank: Wer zahlt nach 6 Wochen und danach?

Eine längere Erkrankung solltest du nicht als feste Abfolge verschiedener Versicherungen betrachten.

Mehrere Absicherungssysteme können relevant werden und teilweise zeitlich nebeneinander bestehen.

Die ersten sechs Wochen

Bist du als Apotheker angestellt und arbeitsunfähig, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber.

Diese ist grundsätzlich auf bis zu sechs Wochen begrenzt.

Bei einem neuen Arbeitsverhältnis gibt es eine wichtige Besonderheit: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Für selbstständige Apothekeninhaber gibt es diese klassische Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber nicht. Deshalb muss hier die Absicherung des krankheitsbedingten Verdienstausfalls anders betrachtet werden.

Was passiert nach sechs Wochen?

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern kann nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld relevant werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.

Zusätzlich wird das Einkommen nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Gerade bei einem höheren Einkommen kann deshalb eine spürbare Differenz zwischen dem bisherigen Einkommen und dem Krankengeld entstehen.

Vom Krankengeld können außerdem Sozialversicherungsbeiträge abgehen. Die verkürzte Aussage „Du bekommst 70 Prozent deines Gehalts“ ist deshalb nicht präzise genug.

Wegen derselben Krankheit kann Krankengeld grundsätzlich längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezogen werden.

Wichtig: Die vorherige Entgeltfortzahlung darf nicht einfach als zusätzliche sechs Wochen auf diese 78 Wochen aufgeschlagen werden.

Krankengeld oder Krankentagegeld: Was gilt für dich?

Krankengeld und Krankentagegeld werden häufig verwechselt. Sie gehören aber zu unterschiedlichen Absicherungssystemen.

Krankengeld ist eine gesetzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall. Höhe, Leistungsbeginn und Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

Welche Absicherung für dich relevant ist, hängt deshalb wesentlich von deiner beruflichen und krankenversicherungsrechtlichen Situation ab.

Angestellt und gesetzlich krankenversichert

Die typische Grundstruktur lautet:

Arbeitsunfähigkeit → Entgeltfortzahlung → gegebenenfalls Krankengeld

Das bedeutet nicht, dass jeder Krankheitsfall automatisch exakt diesem Ablauf folgt. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall.

Angestellt und privat krankenversichert

Bei privat krankenversicherten Angestellten muss geprüft werden, welcher Krankentagegeldschutz vereinbart wurde und ab welchem Zeitpunkt er greift.

Wichtig ist insbesondere, dass der vereinbarte Leistungsbeginn sinnvoll zum Ende der Entgeltfortzahlung passt.

Selbstständiger Apothekeninhaber und gesetzlich krankenversichert

Bei hauptberuflich Selbstständigen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch derselbe Krankengeldanspruch wie bei Arbeitnehmern.

Je nach Gestaltung kann beispielsweise ein gesetzlicher Krankengeldanspruch gewählt oder ein entsprechender Wahltarif vereinbart worden sein.

Als selbstständiger Apotheker solltest du deshalb nicht davon ausgehen, dass nach sechs Wochen automatisch eine bestimmte Leistung beginnt.

Selbstständiger Apothekeninhaber und privat krankenversichert

Hier ist der konkret vereinbarte Krankentagegeldtarif besonders wichtig.

Während bei Angestellten zunächst die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers einen Teil des Risikos abdeckt, kann bei Selbstständigen ein krankheitsbedingter Verdienstausfall deutlich früher wirtschaftlich relevant werden.

Entscheidend sind unter anderem die vereinbarte Karenzzeit und die Höhe des versicherten Krankentagegeldes.

Arbeitsunfähig oder berufsunfähig: Wo liegt der Unterschied?

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind nicht dasselbe.

Arbeitsunfähigkeit beschreibt vereinfacht, dass du deine berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt aktuell nicht ausüben kannst.

Bei der privaten Berufsunfähigkeit wird dagegen geprüft, wie sich deine gesundheitliche Einschränkung auf deinen zuletzt ausgeübten Beruf auswirkt und ob die Voraussetzungen deines BU-Vertrags erfüllt sind.

Eine lange Krankschreibung führt deshalb nicht automatisch zu einer BU-Leistung.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit kann wenige Tage dauern. Sie kann sich aber auch über viele Monate erstrecken.

Allein ihre Dauer macht daraus noch keine Berufsunfähigkeit.

Was bedeutet Berufsunfähigkeit in einer privaten BU?

Der gesetzliche Ausgangspunkt nach § 172 VVG ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.

Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag.

Deshalb ist auch die häufig verwendete Kurzformel „50 Prozent für sechs Monate“ mit Vorsicht zu behandeln.

Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der du nach sechs Monaten Krankheit automatisch zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig bist, gibt es so nicht.

Konkrete Leistungsschwellen, Prognosezeiträume und weitere Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Bin ich nach sechs Monaten Krankschreibung automatisch berufsunfähig?

Nein.

Eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu Berufsunfähigkeit.

§ 172 VVG enthält keine allgemeine Regel, nach der nach sechs Monaten Krankheit automatisch eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegt.

Entscheidend ist, wie sich deine gesundheitliche Situation konkret auf deinen Beruf auswirkt und welche Voraussetzungen dein BU-Vertrag festlegt.

Was bringt eine AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine zusätzliche Leistung bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit.

Häufig wird dafür verkürzt der Begriff AU-Klausel verwendet.

Je nach Vertrag kann dadurch eine Leistung möglich sein, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden muss.

Wann kann eine AU-Leistung greifen?

Das lässt sich nicht für alle Tarife mit einer festen Monatszahl beantworten.

Je nach Vertrag muss die Arbeitsunfähigkeit bereits über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben oder voraussichtlich entsprechend lange andauern.

Auch die erforderlichen Nachweise können sich unterscheiden.

Wie lange wird eine AU-Leistung gezahlt?

Auch die maximale Leistungsdauer ist tarifabhängig.

Eine pauschale Aussage wie „Die AU-Klausel zahlt immer nach sechs Monaten für X Monate“ wäre deshalb nicht seriös.

Bedeutet eine AU-Leistung automatisch anerkannte Berufsunfähigkeit?

Nein.

Eine zusätzliche Leistung aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit und eine reguläre BU-Leistung können unterschiedliche Voraussetzungen haben und unabhängig voneinander geprüft werden.

Eine bewilligte AU-Leistung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Versicherer auch eine Berufsunfähigkeit anerkannt hat.

Können Krankengeld, Krankentagegeld und BU gleichzeitig gezahlt werden?

Darauf gibt es keine seriöse pauschale Ja-oder-Nein-Antwort.

Die verschiedenen Leistungen haben unterschiedliche Leistungsauslöser.

Krankengeld richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Krankentagegeld richtet sich nach dem privaten Krankentagegeldvertrag.

Eine AU-Leistung richtet sich nach der entsprechenden Regelung des BU-Vertrags.

Die reguläre BU-Rente setzt wiederum Berufsunfähigkeit gemäß den vereinbarten Bedingungen voraus.

Krankentagegeld und private BU

Eine zeitliche Überschneidung kann möglich sein.

Wird während einer längeren Arbeitsunfähigkeit später Berufsunfähigkeit festgestellt, kann dies jedoch Auswirkungen auf den Krankentagegeldanspruch haben.

Ob und wann das Krankentagegeld endet, richtet sich nach den konkreten Krankentagegeldbedingungen.

Deshalb sollten Krankentagegeld- und BU-Vertrag bei einem möglichen Übergang von längerer Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit gemeinsam geprüft werden.

Krankentagegeld und AU-Leistung

Auch Krankentagegeld und eine zusätzliche AU-Leistung aus einer BU können gleichzeitig relevant werden.

Eine pauschale Zusage, dass beide Leistungen über einen bestimmten Zeitraum vollständig nebeneinander gezahlt werden, wäre trotzdem falsch.

Entscheidend sind die jeweiligen Vertragsbedingungen und die konkrete Situation.

Wann zahlt das Versorgungswerk für Apotheker?

Dafür gibt es keine deutschlandweit einheitliche Frist.

Die Voraussetzungen richten sich nach der Satzung des zuständigen Apothekerversorgungswerks.

Je nach Versorgungswerk können unter anderem die vollständige Berufsunfähigkeit, die Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit, der Zeitpunkt der Antragstellung oder weitere Voraussetzungen entscheidend sein.

Eine längere Krankschreibung allein löst deshalb nicht automatisch eine Leistung des Versorgungswerks aus.

Beispiel Bayerische Apothekerversorgung

Bei der Bayerischen Apothekerversorgung ist für das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit vollständige Berufsunfähigkeit erforderlich.

Dabei wird nicht lediglich geprüft, ob du deine bisherige konkrete Tätigkeit noch ausüben kannst.

Entscheidend kann vielmehr sein, ob noch eine Tätigkeit innerhalb des Berufsbildes ausgeübt werden kann, mit der mehr als nur unwesentliches Einkommen erzielt werden kann.

Auch eine zeitlich reduzierte Tätigkeit kann dabei relevant sein.

Außerdem muss die berufliche Tätigkeit im Sinne der Satzung eingestellt sein.

Bei angestellten Mitgliedern gilt die Tätigkeit beispielsweise nicht als eingestellt, solange Arbeitsentgelt bezogen wird. Dazu zählt auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei selbstständigen Mitgliedern gelten wiederum eigene Voraussetzungen, unter anderem im Zusammenhang mit der weiteren Führung einer Apotheke unter eigener Verantwortung.

Warum dein konkretes Versorgungswerk entscheidend ist

Die Regelungen der Apothekerversorgungswerke sind nicht deutschlandweit identisch.

Nordrhein, Westfalen-Lippe, Hessen, Bayern und weitere Versorgungswerke haben jeweils eigene Satzungen.

Deshalb gibt es keine seriöse allgemeine Aussage:

„Das Apothekerversorgungswerk zahlt nach X Monaten Krankheit.“

Entscheidend ist die jeweils aktuelle Satzung des für dich zuständigen Versorgungswerks.

Was passiert mit meinem Versorgungswerk, während ich Krankengeld bekomme?

Auch während des Krankengeldbezugs kann das Versorgungswerk relevant bleiben.

Beispielsweise gelten bei der Bayerischen Apothekerversorgung für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und Krankengeld beziehen, besondere Regeln zur Beitragszahlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Krankenkasse auf Antrag einen Anteil der Beiträge übernehmen.

Die konkrete Behandlung hängt jedoch vom zuständigen Versorgungswerk und deiner persönlichen Situation ab.

Deshalb sollte bei längerer Arbeitsunfähigkeit nicht nur geprüft werden, welche Einkommensersatzleistung gezahlt wird, sondern auch, wie während dieser Zeit die Beiträge zum eigenen Versorgungswerk behandelt werden.

Private BU und Apothekerversorgungswerk: Warum das nicht dasselbe ist

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung und ein Apothekerversorgungswerk können dieselbe gesundheitliche Situation nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilen.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der privaten BU ist grundsätzlich dein zuletzt ausgeübter Beruf der Ausgangspunkt.

Es geht darum, was du vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich beruflich gemacht hast und wie sich deine gesundheitliche Situation darauf auswirkt.

Die konkreten Leistungsvoraussetzungen stehen in deinem Versicherungsvertrag.

Apothekerversorgungswerk

Beim Versorgungswerk gelten die Voraussetzungen der jeweiligen Satzung.

Wie das Beispiel Bayern zeigt, kann die Prüfung stärker auf das Berufsbild des Apothekers und noch mögliche berufsspezifische Tätigkeiten ausgerichtet sein.

Deshalb kann grundsätzlich die Situation entstehen, dass ein Apotheker die Voraussetzungen seiner privaten BU erfüllt, ohne gleichzeitig Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsleistung seines Versorgungswerks zu haben.

Ein Leistungsanspruch bei einem System bedeutet deshalb nicht automatisch einen Leistungsanspruch beim anderen.

Private BU und Versorgungswerk im Vergleich

Grundlage
Private BU

Versicherungsvertrag

Apothekerversorgungswerk

jeweilige Satzung

Beruflicher Maßstab
Private BU

grundsätzlich zuletzt ausgeübter Beruf

Apothekerversorgungswerk

abhängig vom jeweiligen Versorgungswerk

Leistungsschwelle
Private BU

gemäß Vertrag

Apothekerversorgungswerk

gemäß Satzung

Längere AU allein ausreichend?
Private BU

grundsätzlich nein; zusätzliche AU-Leistung kann vereinbart sein

Apothekerversorgungswerk

nicht automatisch

Einstellung der Tätigkeit
Private BU

abhängig von der konkreten Leistungs-/Vertragssituation

Apothekerversorgungswerk

kann satzungsabhängig Voraussetzung sein

Deutschlandweit identisch?
Private BU

nein, tarifabhängig

Apothekerversorgungswerk

nein, satzungsabhängig

Praxisbeispiel

Beispiel: Was passiert, wenn eine Apothekerin 9 Monate arbeitsunfähig ist?

Nehmen wir bewusst ein vereinfachtes Beispiel ohne konkrete Erkrankung, konkrete Beträge oder einen bestimmten Versicherer.

Eine angestellte Apothekerin wird arbeitsunfähig.

Woche 1 bis 6

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhält sie zunächst Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber.

Nach Ende der Entgeltfortzahlung

Ist sie gesetzlich krankenversichert und sind die Voraussetzungen erfüllt, kann Krankengeld relevant werden.

Bei entsprechender privater Absicherung kann je nach Versicherungsstatus und Vertrag Krankentagegeld eine Rolle spielen.

Die Arbeitsunfähigkeit dauert mehrere Monate

Enthält ihre Berufsunfähigkeitsversicherung eine zusätzliche AU-Regelung und erfüllt sie deren Voraussetzungen, kann eine AU-Leistung infrage kommen.

Das bedeutet noch nicht automatisch, dass sie berufsunfähig ist.

Eine Berufsunfähigkeit wird geprüft

Jetzt wird geprüft, wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auswirkt und ob die Voraussetzungen ihres BU-Vertrags erfüllt sind.

Sind diese erfüllt, kann ein Anspruch auf die private BU-Leistung bestehen.

Und das Versorgungswerk?

Das Versorgungswerk prüft separat nach seiner eigenen Satzung.

Ob dort ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nicht automatisch danach, ob Krankengeld, eine AU-Leistung oder eine private BU gezahlt wird.

Genau deshalb gibt es bei längerer Krankheit nicht den einen Zeitpunkt, an dem automatisch „die nächste Versicherung“ übernimmt.

Was du bei längerer Krankheit konkret prüfen solltest

Wenn du als Apotheker mehrere Wochen oder Monate ausfällst, würde ich die verschiedenen Absicherungen zunächst sauber nebeneinanderlegen:

  1. Bist du angestellt oder selbstständig?
  2. Bist du gesetzlich oder privat krankenversichert?
  3. Besteht ein Krankengeldanspruch?
  4. Hast du Krankentagegeld vereinbart und ab wann?
  5. Enthält deine BU eine zusätzliche AU-Regelung?
  6. Welche Voraussetzungen gelten dafür?
  7. Welche BU-Definition enthält dein Vertrag?
  8. Welches Apothekerversorgungswerk ist für dich zuständig?
  9. Welche Voraussetzungen enthält dessen aktuelle Satzung?
  10. Wie werden während des Krankengeldbezugs deine Beiträge zum Versorgungswerk behandelt?

Erst daraus ergibt sich ein realistisches Bild davon, welche Leistung wann infrage kommen kann und wo möglicherweise eine finanzielle Lücke entsteht.

Philipp Gaspar

Meine Einordnung

In meiner Beratung erlebe ich häufig, dass Krankengeld, Krankentagegeld, AU-Leistung, private BU und Versorgungswerk gedanklich in einen Topf geworfen werden.

Das ist verständlich. Schließlich geht es bei allen Themen am Ende um dieselbe Frage:

Woher kommt mein Einkommen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann?

Fachlich sind es aber unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Leistungsauslösern.

Deshalb schaue ich nicht nur darauf, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden ist. Entscheidend ist für mich, wie die einzelnen Absicherungen zusammenspielen und ob zwischen ihnen eine finanzielle Lücke entstehen kann.

Wenn du grundsätzlich wissen möchtest, worauf es bei der privaten Absicherung speziell für Apotheker ankommt, findest du meine ausführliche Einordnung unter Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker.

Häufige Fragen

Nein, nicht automatisch.

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern kann nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei privat Krankenversicherten oder Selbstständigen muss die Absicherung des Verdienstausfalls gesondert betrachtet werden.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.

Zusätzlich wird das Einkommen nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Vom Krankengeld können außerdem Sozialversicherungsbeiträge abgehen.

Deshalb lässt sich aus der Aussage „70 Prozent vom Brutto“ allein noch nicht ableiten, welcher Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.

Krankengeld ist eine gesetzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall. Beim Krankentagegeld richten sich Höhe, Leistungsbeginn und Voraussetzungen nach dem jeweiligen Vertrag.

Die beiden Begriffe beschreiben deshalb nicht dieselbe Leistung.

Nein.

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind unterschiedliche Sachverhalte. Eine sechsmonatige Krankschreibung führt nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ob Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt von den konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf den Beruf und den Voraussetzungen des jeweiligen BU-Vertrags ab.

Das kann bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit zusätzlicher AU-Leistung möglich sein.

Je nach Tarif kann eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit eine Leistung auslösen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden muss.

Welche Dauer erforderlich ist, welche Nachweise verlangt werden und wie lange die AU-Leistung gezahlt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.

Eine zeitliche Überschneidung kann möglich sein.

Wird während einer längeren Arbeitsunfähigkeit später Berufsunfähigkeit festgestellt, kann dies jedoch Auswirkungen auf den Krankentagegeldanspruch haben.

Entscheidend sind die konkreten Bedingungen der Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei einem möglichen Übergang von längerer Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit sollten deshalb beide Verträge gemeinsam geprüft werden.

Nicht automatisch.

Eine längere Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Berufsunfähigkeit nach der Satzung eines Versorgungswerks.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, richtet sich nach dem zuständigen Apothekerversorgungswerk und dessen aktueller Satzung. Deshalb gibt es keine allgemeingültige Frist, nach der jedes Apothekerversorgungswerk bei längerer Krankheit leistet.

Ja, das kann grundsätzlich vorkommen.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung und Apothekerversorgungswerk können dieselbe gesundheitliche Situation nach unterschiedlichen Voraussetzungen beurteilen.

Bei der privaten BU sind die Versicherungsbedingungen maßgeblich, beim Versorgungswerk gilt die jeweilige Satzung. Ein Leistungsanspruch bei einem System bedeutet deshalb nicht automatisch einen Leistungsanspruch beim anderen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die fachlichen Aussagen dieses Artikels beruhen insbesondere auf folgenden Primärquellen und Rechtsgrundlagen:

Gesetze

  • Entgeltfortzahlungsgesetz, insbesondere § 3 EntgFG
  • Sozialgesetzbuch V, insbesondere §§ 44, 46, 47, 48 und 49 SGB V
  • Versicherungsvertragsgesetz, insbesondere § 172 VVG

Kranken- und Krankentagegeldversicherung

  • Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) des PKV-Verbandes
  • jeweils konkrete Tarif- und Versicherungsbedingungen des individuellen Krankentagegeldvertrags

Berufsunfähigkeitsversicherung und AU-Leistung

  • Versicherungsvertragsgesetz, insbesondere § 172 VVG
  • GDV-Musterbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit zusätzlicher Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit
  • jeweils konkrete Versicherungsbedingungen des individuellen BU-Vertrags

Berufsständische Versorgung

Für Aussagen zu Apothekerversorgungswerken wurden insbesondere die jeweils verfügbaren Satzungen und offiziellen Informationen folgender Versorgungswerke herangezogen:

  • Bayerische Apothekerversorgung
  • Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein
  • Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
  • Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen

Wichtig: Die Regelungen der Apothekerversorgungswerke sind nicht deutschlandweit identisch. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung des jeweils zuständigen Versorgungswerks.

Zuletzt fachlich geprüft: August 2026

Philipp Gaspar, BU-Experte für Heilberufe

Über den Autor

Philipp Gaspar

BU-Experte für Heilberufe

Ich beschäftige mich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der Berufsunfähigkeitsabsicherung von Menschen aus Heil- und Heilnebenberufen.

In meiner Beratung geht es nicht darum, möglichst schnell einen Tarif auszuwählen. Entscheidend ist für mich zunächst, die persönliche berufliche Situation, die Gesundheitsangaben und die vorhandenen Absicherungssysteme sauber einzuordnen.

Gerade bei Apothekern gehört dazu auch die Frage, wie private Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Krankentagegeld und das zuständige Versorgungswerk zusammenspielen.

Du möchtest das Thema BU für Apotheker grundsätzlich einordnen?

Wenn du das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker grundsätzlich einordnen möchtest, findest du auf der zentralen Apotheker-Seite meine ausführliche Einordnung zu Versorgungswerk, Gesundheitsfragen, Vertragsgestaltung und privater BU.

Berufsunfähigkeitsversicherung für Apotheker