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Für die Aufnahme in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Antragstellung erforderlich. Im Rahmen des Antragsverfahrens muss jeder potenzielle Neukunde eine Risikoprüfung durchlaufen. Dazu gehört auch die Beantwortung zahlreicher Gesundheitsfragen, die vergangene, akute und chronische Erkrankungen, bisherige ärztliche Behandlungen, operative Eingriffe und stationäre Klinikaufenthalte zum Inhalt haben.
Die Gesundheitsprüfung ist eine Hürde, die jeder Antragsteller nehmen muss. Abhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers und von der Art und der Anzahl der Vorerkrankungen kann die Aufnahme in die Berufsunfähigkeitsversicherung erschwert werden, d.h. es kann zu einem Leistungsausschluss oder zu einer Vereinbarung eines Risikozuschlags kommen.
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Sofern bei einem Antragsteller eine risikoreiche Vorerkrankung vorliegt, kann ein Leistungsausschluss vertraglich vereinbart werden. Leidet der Antragsteller an mehreren risikoreichen Vorerkrankungen, kann für jede einzelne Vorerkrankung eine separate Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag festgeschrieben werden.
Beispiele für risikoreiche Vorerkrankungen sind ein Bandscheibenvorfall, eine Verkrümmung der Wirbelsäule Skoliose, Asthma, Epilepsie, grüner/grauer Star, Tinitus etc. Sie können aus dem Vertragsschutz des BU-Vertrags ausgeschlossen werden ebenso wie die damit in Verbindung stehenden möglichen Folgen.
Neben Wirbelsäulenerkrankungen und Erkrankungen des Bewegungsapparates werden häufig auch psychische Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen. Führt eine der genannten Erkrankungen tatsächlich zu einer Berufsunfähigkeit, ist der Versicherer aufgrund des vertraglich vereinbarten Leistungsausschlusses von der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente befreit.
Ausschlussklauseln dienen dem Schutz der Versichertengemeinschaft und natürlich auch der Versicherungsgesellschaft. Sie muss Risiken kalkulieren können, denn nur dann können die Beitragszahlungen dauerhaft stabil bleiben. Nicht bekannte Vorerkrankungen eines Versicherungsnehmers oder mehrere Versicherungsnehmer wäre für den Versicherer ein nicht kalkulierbares finanzielles Risiko.
Umgekehrt stellt für den Versicherungsnehmer der Leistungsausschluss eine Einschränkung hinsichtlich des Versicherungsschutzes in der BU-Versicherung dar. Das muss aber nicht immer sein, denn einige Verischerer bieten bei einer oder mehreren gravierenden Vorerkrankung auch einen Risikozuschlag an. Dieser führt zu einer Erhöhung der monatlichen Beitragszahlung, aber stellt dafür einen vollumfänglichen Versicherungsschutz sicher ohne etwaige Leistungsausschlüsse. Wer sich dazu verleiten lässt, bei der Antragstellung wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf Vorerkrankungen zu machen riskiert, dass der Versicherer im Versicherungsfall vom Vertrag zurücktritt oder diesen kündigt.
Lässt sich ein Leistungsausschluss nicht umgehen, so muss er nicht für immer sein. Nach Ablauf von mindestens drei Jahren kann der Leistungsausschluss auf seine Angemessenheit überprüft werden. Das ist insbesondere dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer frei von den Beschwerden ist, die der Grund für den Leistungsausschluss waren.
Regelmäßig reicht als Nachweis für den Versicherer eine Selbstauskunft in Form eines Fragebogens aus oder es wird ärztliches Attest verlangt, aus dem hervorgeht, dass keine Beschwerden mehr vorliegen und dass auch keine Behandlung mehr erforderlich ist.
Die wichtigste Voraussetzung und eigentliche Hürde für die Aufnahme in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Gesundheitsprüfung, bei der der Antragsteller Gesundheitsfragen beantworten muss. weiterlesen »
Die Nachversicherung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil eines BU-Vertrags. Je früher eine BU-Versicherung abgeschlossen wird, umso länger ist ihre Laufzeit. weiterlesen »
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