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Beitragsanpassung » Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

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Berufsunfähigkeitsversicherung Beitragsanpassung einfach erklärt

Die Beitragsanpassung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine im Versicherungsvertrag oder in den sog. Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffene Vereinbarung. Sie legt fest, dass die tariflichen Beitragssätze eines bereits bestehenden Vertrages aufgrund veränderter Gegebenheiten entsprechend nachträglich angepasst werden können.

Im Versicherungsrecht gibt es zwei Arten von Beitragsanpassungen, die sich bezüglich ihrer Motive unterscheiden. Es sind die Beitragsanpassungen nach § 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und die Beitragsanpassungen nach § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

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Berufsunfähigkeitsversicherung BeitragsanpassungAutor: Philipp Gaspar – Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen
Stand: aktualisiert am 17. Mai 2022 Lesezeit: 3 Min



Berufsunfähigkeitsversicherung Beitragsanpassung nach § 163 VVG

Nach § 163 VVG hat der BU-Versicherer das Recht, die Versicherungsprämie der Höhe nach anzupassen, weil die Finanzierbarkeit der Leistungen auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Beitragsanpassung gemäß § 163 VVG ist, dass der Leistungsbedarf aufgrund nicht vorhersehbarer oder andauernder Ereignisse gegenüber den Rechnungsgrundlagen gestiegen ist. Eine Neufestsetzung der Beitragszahlungen nach § 163 VVG durch den Versicherer kann nur dann erfolgen, wenn die Festsetzung höherer Beitragszahlungen auch angemessen ist.

Ziel einer Beitragsanpassung ist es, dass die Versicherungsleistungen weiterhin dauerhaft erfüllt werden können. Die letzte Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Beitragsanpassung nach § 163 VVG ist, dass ein unabhängiger Treuhänder die Kalkulationsgrundlagen der Berufs­unfähig­keitsversicherung geprüft hat.

Bei Anwendung der Klausel können Versicherungsnehmer verlangen, dass anstelle der Erhöhung der Beitragszahlungen die Versicherungsleistung herabgesetzt wird. Manche BU-Versicherer verzichten auf die Aufnahme Beitragsanpassung nach § 163 VVG als Vertragsbestandteil mit der positiven Folge für Versicherungsnehmer, dass die Bruttobeiträge für die BU-Versicherung über die gesamte Vertragslaufzeit der Höhe nach garantiert sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung Beitragsanpassung nach § 19 VVG

Ist die Beitragsanpassungsklausel nach § 19 VVG Teil der Versicherungsbedingungen, eröffnet sie dem BU-Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich zu kündigen oder die Beitragszahlungen heraufzusetzen. Grund für die Erhöhung der Beitragszahlungen oder für die Kündigung muss eine unverschuldete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht seitens des Versicherungsnehmers sein.

Ein Beispiel für ein schuldlos nicht angegebenes Risiko liegt beispielsweise vor, wenn ein Arzt beim Versicherungsnehmer eine schwere Erkrankung feststellt. Aufgrund des labilen psychischen Zustandes seines Patienten verzichtet er jedoch zumindest zum aktuellen Zeitpunkt darauf, seinen Patienten über die Diagnose zu informieren. Die Kündigung ist gegenüber der Beitragserhöhung nachrangig und kommt nur dann in Betracht, wenn das gestiegene Risiko auch mit einer Erhöhung der Versicherungsprämie nicht zu tragen ist. Leistungsstarke BU-Tarife verzichten auf die Anwendung der Beitragsanpassung nach § 19 VVG mit der Konsequenz, dass sie in den Vertrags- und Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt ist.

Deshalb ist es für Versicherungsnehmer vor der Unterzeichnung eines BU-Vertrages wichtig, den Vertrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen und zu prüfen, ob der Versicherer auf Beitragsanspassung verzichtet oder ob sie Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist.

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